STATUTEN

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: TC FERNITZ-MELLACH (Tennisclub Fernitz-Mellach)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 8072 Fernitz-Mellach
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§2 Vereinszweck und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Tennissport zu pflegen und den Nachwuchs für den Tennissport zu begeistern und zu fördern.

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Pflege des Tennissports für alle Altersstufen
    b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Vereinsversammlungen für Vereinszwecke
    c) Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art, insbesondere von eigenen Vereinszeitschriften d) Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten sowie Vereinslokalität
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen, Vermächtnisse und Geschenke c) Subventionen, Spenden und etwaige Zuwendungen

§3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahmen kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
    Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberücksichtigt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung so wie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wo durch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.

§8 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalver- sammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen General- versammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristischen Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der- selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem, das an Lebensjahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied.

§9 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme, so wie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechts- geschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern und dem Verein.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  6. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außer- ordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer hand- lungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt z w e i Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10)
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes. In Geldangelegenheiten des Obmannes und/oder des Kassiers.
  2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt
    auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 14 Art der Schlichtung von Streitigkeiten

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht.
  2. Das Schiedsgereicht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgereichtes.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgereicht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen General- versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) zufallen.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheits- direktion schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist gemäß § 26 Vereinsgesetz zu veröffentlichen.

Anhang: Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.