Geimpft – Getestet – Genesen!

Die Einschränkungen rund um die Verbreitung des COVID-19 Virus möchte – auch wenn wir ab dem 19. Mai von weiteren Öffnungen sprechen – dennoch kein Ende nehmen. Die aktuelle Verordnung gilt ab sofort auch für Tennisplätze im Freien, vor allem damit die Sanitäranlagen und Restaurationsbereiche geöffnet werden können. 

Auszug aus der Verordnung:
Das Betreten unserer Tennisanlagen (FFP2-Maske erforderlich!) ist ab sofort nur jenen Personen (getestet, geimpft oder genesen, in Folge kurz GGG) gestattet, die zumindest einen der folgenden Nachweise erbringen können: 

1. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf 

2. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf 

3. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf 

4. ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde 

5. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19
a. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf
b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
c. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als
neun Monate zurückliegen darf 

6. Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid,wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde, 

7. Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf 

8. Nachweis eines gültigen Schultests für Kinder und Jugendliche (Test-Pickerl) 

BITTE BEACHTET: 
Diese Regelungen gelten für den gesamten Spielbetrieb und haben solange Gültigkeit, bis aufgrund einer geänderten Maßnahmenlage durch die Regierung Ergänzungen oder Abänderungen durch den ÖTV vorgenommen werden.

Die Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen werden auf der ÖTV-Website (Corona-Kasten) laufend aktualisiert.

Jeder Spieler ist dafür selbst verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln bei Betreten der Anlage ausreichend zu informieren.
 

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass unsere Mitglieder selbst für die Nachweis-Erbringung entsprechend der aktuellen Verordnung verantwortlich sind, und bitten dem auch Rechnung zu tragen! 

Wir wünschen dennoch allen viel Spaß und einen schönen Sommer!

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